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„War on terrorism“ und Ethik des Soldaten

von Werner Freistetter   

Donnerstag, 12. Mai 2011

Nach den Anschlägen des 11. September 2001 bezeugten die meisten Staaten der Bevölkerung der USA nicht nur ihr Mitgefühl und ihre Solidarität, sondern es herrschte auch breite Übereinstimmung darüber, dass Terrorismus eine ernsthafte Bedrohung der internationalen Sicherheit darstellt und effiziente Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ergriffen werden müssen.

Die USA antworteten mit dem „Krieg gegen den Terrorismus“. Dieser „war on terrorism“ wird als eine neuartige Form des Krieges verstanden, der auf die Angriffe des 11. September und die militärische Bedrohung durch internationale Terrornetzwerke reagiert. Damit verfolgen die USA einen breiten Ansatz, der militärische Operationen in Afghanistan und anderen Staaten umfasst, von denen aus die Terrororganisationen operieren. Weitere Maßnahmen beinhalten die Suche nach Verbündeten auf politischer und militärischer Ebene, wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen sowie tiefgreifende Gesetzesänderungen zur Verbesserung der nationalen Sicherheit.

Die USA beriefen sich auf ihr Recht auf Selbstverteidigung, entschieden sich für ein sehr eigenständiges Vorgehen mit Unterstützung verbündeter Staaten und konzentrierten sich in erster Linie auf militärische Maßnahmen. Das Konzept der Selbstverteidigung wurde erweitert und an die neuen Bedrohungen angepasst.

Gegen dieses Vorgehen wird mit Recht eine Reihe von rechtlichen und ethischen Einwänden erhoben.

Existierende und durchaus brauchbare Instrumente einer Strafverfolgung im Rahmen des internationalen Rechts wurden von den USA nicht verwendet. Das hätte Einbußen in der militärischen Handlungsfähigkeit bedeutet, wäre aber eine gute Gelegenheit gewesen, die Zusammenarbeit der Staaten im Bereich Strafrecht und Strafverfolgung zu verbessern, die Position des UN-Sicherheitsrats zu stärken und ein funktionsfähiges System kollektiver Sicherheit zu installieren.

Der UN-Sicherheitsrat hat das Recht der USA auf Selbstverteidigung nach den Anschlägen des 11. September bekräftigt und mehrere Resolutionen zur Terrorismusbekämpfung verabschiedet. Durch das eigenständige Vorgehen der USA wird seine Rolle bei der Terrorismusbekämpfung aber faktisch marginalisiert.

Eine einseitige Konzentration auf militärische Maßnahmen kann die bestehenden Spannungen noch verstärken und zum Wachstum terroristischer Gruppierungen beitragen. Siege auf taktischer Ebene können bei der Terrorismusbekämpfung nicht selten zu Rückschlägen auf strategischer und politischer Ebene führen.

Dass im Zuge des „war on terrorism“ menschenrechtliche Standards missachtet oder zurückgenommen werden, ist eine besonders beunruhigende Entwicklung der letzten Jahre. Zum Schutz der Bürger wurden klassische Bürgerrechte eingeschränkt, Terrorverdächtige zum Teil dem Schutz der Rechtsordnung entzogen und in tatsächlichen oder vorgeblichen rechtlichen Grauzonen operiert. Auf diese Weise werden letztlich die Herrschaft des Rechts und die Universalität der Grundrechte in Frage gestellt.

Inwieweit es berechtigt ist, global operierende terroristische Netzwerke wie Al-Qaida als quasistaatliche Akteure anzusehen und das Vorgehen gegen sie als bewaffneten Konflikt, ist umstritten. Ebenso umstritten ist die Berechtigung, militärische Operationen gegen sie in verschiedenen Staaten durchzuführen – mit oder ohne Zustimmung der jeweiligen Regierung.

Damit ist auch die Frage verbunden, welche Mittel bei der Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden dürfen? Grundsätzlich sind Terrorverdächtige mutmaßliche Verbrecher, die im Zuge von innerstaatlichen oder staatenübergreifenden polizeilichen Maßnahmen zu verfolgen sind. Dabei sind die strikten gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz von Waffengewalt durch Polizeikräfte zu beachten. In diesem Fall ist eine etwaige Beteiligung des Militärs als Assistenzleistung anzusehen, die denselben Bestimmungen unterliegt. Wenn sich Terroristen an bewaffneten Konflikten beteiligen, gelten die Regeln des humanitären Völkerrechts. Das bedeutet, dass sie als militärische Ziele gelten und von den Gegnern angegriffen werden dürfen. Aber auch in diesem Fall gibt es Grundrechte, die für alle, auch für Terrorverdächtige, gelten: Kampfunfähige bzw. sich ergebende Gegner dürfen nicht getötet werden, Folter oder erniedrigende Behandlung sind verboten, ihre Menschenwürde ist zu achten. Terrorverdächtige dürfen angeklagt werden. Falls ihnen nichts nachzuweisen ist, müssen sie nach Beendigung des Konflikts wieder freigelassen werden.

Was bedeuten diese rechtlichen und moralischen Bedenken für einen Soldaten, der von seinem Staat im „war on terrorism“ eingesetzt wird? Muss er den Dienst quittieren bzw. desertieren? Wenn er der festen Überzeugung ist, durch seine Teilnahme persönlich schweres Unrecht zu begehen, darf und soll er seinem Gewissen folgen, sofern er bereit ist, die Folgen dieser Entscheidung zu tragen. In einem Rechtsstaat mit legitimer Regierung können Soldaten aber in aller Regel davon ausgehen, dass ihre Einsätze moralisch begründet sind und rechtlich geprüft wurden. In militärischen Einsätzen müssen Soldaten zudem oft rasche Entscheidungen treffen, deren Folgen sie nicht überblicken können oder in denen sie sich zwischen mehreren Übeln entscheiden müssen. Sofern sie nicht mit Gewissheit vom Unrecht ihres Handelns überzeugt sind, die Menschenrechte achten und sich an die Grundsätze des humanitären Völkerrechts halten, können sie ihre schwierigen Aufgaben verantwortungsvoll erfüllen.