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Was die neuen Corona-Regeln für das kirchliche Leben bedeuten

Was die neuen Corona-Regeln für das kirchliche Leben bedeuten Bild: Pete Linforth auf Pixabay

Seit Mittwoch ist die FFP2-Maske wieder obligatorisch bei Gottesdiensten in Kirchen zu tragen: Das ist die wichtigste Änderung in der am Dienstag veröffentlichten Rahmenordnung der Bischofskonferenz, mit der die Katholische Kirche ihre Corona-Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation angepasst hat. Aber auch wenn kein Gottesdienst gefeiert wird, ist beim Betreten von "geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten" - dazu zählen laut aktueller Verordnung auch "Einrichtungen zur Religionsausübung" wie beispielsweise Kirchen und Kapellen - die FFP2-Maske verpflichtend zu tragen. Abseits von Gottesdiensten gilt es bei allen anderen kirchlichen Aktivitäten die staatlichen Vorgaben zu beachten. Was das etwa für die Bibelrunde oder den Flohmarkt bedeutet, hat die Erzdiözese Wien jetzt näher geregelt.

So ist bei diversen kirchlichen Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie Abstand oder Mund-Nasen-Schutz (MNS) getroffen werden (MNS, Abstand, etc.) und auch für Kinder und Jugendgruppen. Betroffen sind davon der Gebetskreis genauso wie die Ministrantenstunde, die Familienrunde oder eine Wallfahrt.

Der 3-G-Nachweis wird auch schlagend bei Pfarrfesten oder Pfarrcafes, weil für derartige kirchliche Aktivitäten die Regelungen der Gastronomie maßgeblich sind. Der Verantwortliche dafür hat überdies einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept zu erstellen. Dies gilt auch für Flohmärkte.

Ausdrücklich weist die Erzdiözese Wien, die sich auf Wien und das östliche Niederösterreich erstreckt, hinsichtlich der 3-G-Regel auf rechtliche Unterschiede je nach Bundesländerzugehörigkeit hin. So ist in Wien zu beachten, dass der PCR-Test nur 48 Stunden gültig ist, in Niederösterreich (so wie in anderen Bundesländern) hingegen 72 Stunden. Zu beachten ist weiters, dass seit 15. September die Gültigkeit für Antigen-Tests auf 24 Stunden verringert wurde. Ausgenommen davon sind Schülerinnen und Schüler mit ihrem "Ninja-Pass": Hier ist der Antigen-Test 48 Stunden gültig, sofern er in der Schule durchgeführt wurde.

Bei kirchlichen Veranstaltungen sind ab 100 Teilnehmern die Kontaktdaten zu erfassen, wofür die Erzdiözese Wien ein eigenes Formular zur Verfügung stellt. Geplante Veranstalten mit 100 und mehr Personen sind überdies spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Veranstaltungen ab 500 Personen sind bewilligungspflichtig.

Bei der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit gilt für die Sakramentenvorbereitung - also Erstkommunion und Firmung - die FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen, sofern kein 3-G-Nachweis erbracht werden kann. Bei allen anderen Arten kirchlicher Kinder- und Jugendgruppen ist erst ab 25 Personen ein 3-G-Nachweis Pflicht.

Nochmals zur FFP2-Maskenpflicht für geschlossene Räume: Sie gilt auch in kirchlichen Museen, Archiven und in Pfarrbibliotheken.

Quelle: kathpress