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Kirchliche Schutzmaßnahmen waren bereits seit 1. Juni 2022 ausgesetzt und enden mit 30.06.2023

Die Österreichische Bischofskonferenz hebt mit 1. Juli alle Corona-Schutzmaßnahmen im Bereich der Katholischen Kirche definitiv auf. Diese Maßnahme erfolgt im Gleichklang mit den staatlichen Regelungen, die zeitgleich enden. Ein entsprechender Beschluss wurde bei der Juni-Vollversammlung der Bischöfe in Mariazell gefasst, wie Bischofskonferenz-Generalsekretär Peter Schipka am Freitag gegenüber Kathpress erklärte.

Auf die kirchliche Praxis im Umgang mit den Corona-Maßnahmen bringt dieser Beschluss freilich nahezu keine Änderung, weil schon seit 1. Juni vergangenen Jahres fast alle Regelungen ausgesetzt waren. Mit dem jetzt erfolgten Beschluss der Bischofskonferenz wird die seit 16. April 2022 geltende Rahmenordnung zur Feier öffentlicher Gottesdienste nun endgültig aufgehoben und außer Kraft gesetzt.

 

Quelle: kathpress

Seit Sonntag gibt es eine neue Rahmenordnung für die Katholische Kirche: FFP2-Masken und 1-Meter-Mindestabstand verpflichtend bei Gottesdiensten in Kirchen und auch im Freien - Für alle liturgische Dienste gilt zusätzlich 3G-Regel - Chorgesang mit 2G-Nachweis wieder möglich - Diözese Linz hält bis 17. Dezember an bisheriger Rahmenordnung fest.

Im Zuge der Öffnungsschritte nach Ende des allgemeinen Lockdowns passt die Katholische Kirche ihre Regeln für öffentliche Gottesdienste an. Die wichtigste Änderung ist, dass der einzuhaltende Mindestabstand auf einen Meter reduziert wird. Bei allen öffentlichen Gottesdiensten sowohl in der Kirche als auch im Freien sowie bei religiösen Feiern aus einmaligem Anlass (Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung) ist eine FFP2-Maske zu tragen. Alle, die einen liturgischen Dienst versehen, müssen einen 3G-Nachweis erbringen. Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben sind mit 2G-Nachweis wieder möglich. Auch die Weihwasserbecken dürfen wieder gefüllt werden. Eine entsprechende Rahmenordnung der Bischofskonferenz wurde am Samstag veröffentlicht und gilt ab Sonntag, 12. Dezember.

Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung. So sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen möglich. Dieser Bestimmung folgend hat der Bischof der Diözese Linz, Manfred Scheuer, per Dekret verfügt, dass angesichts der weiterhin angespannten pandemischen Situation in Oberösterreich in seiner Diözese noch bis 17. Dezember die bisherige Rahmenordnung gilt, d.h. ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden muss und auch der Chorgesang ausgesetzt bleibt.

Chorgesang mit 2G-Nachweis

Die in allen anderen Diözesen ab 12. Dezember geltende neue Rahmenordnung hält im Blick auf den Gemeindegesang fest, dass dieser während des Gottesdienstes mit FFP2 Maske möglich ist, jedoch "in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang unter besonderer Berücksichtigung der für den Ablauf der Feier notwendigen Gesänge reduziert werden" soll. Für den Chorgesang und die Chorproben gilt: Diese sind unter Einhaltung der 2G-Regel (geimpft oder genesen) möglich. Empfohlen wird zusätzlich ein Test, "dessen Abnahme nicht weiter zurückliegt, als dies in der aktuellen COVID-Verordnung in Hinblick auf seine jeweilige Gültigkeitsdauer vorgesehen ist". Ab 25 Mitwirkenden im Chor ist diesen ein fixer (Sitz-)Platz zuzuweisen.

Für die Dauer des Singens ist keine FFP2-Maske vorgeschrieben, "wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, Abstand, Lüften, fixer Sitzplatz etc.) das Infektionsrisiko minimiert werden kann." Ansonsten ist die FFP2-Maske zu tragen. Diese Regelungen gelten laut Rahmenordnung auch für Kinder- und Jugendchöre und sinngemäß auch für die Instrumentalmusik.

Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die 3G- bzw. 2G-Regel für die Mitfeiernden fest: "Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich." Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. "Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme."

Ausnahmen

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen können. Schwangere und Kinder von sechs bis 14 dürfen statt der FFP2-Maske einen MNS tragen. Zeitweise Ausnahmen von der Tragepflicht gibt es - wie bisher - beim Wahrnehmen von liturgischen Diensten (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.); in diesen Fällen müssen aber größere Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Um den Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden einzuhalten, sind Vorkehrungen wie das Absperren von Kirchenbänken vorzunehmen. Der 1-Meter-Mindestabstand muss nicht zwischen Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden. Er darf auch unterschritten werden, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen - etwa durch den Priester - erfordert, dabei muss jedoch eine FFP2-Maske getragen werden.

3G-Nachweis für liturgische Dienste

Verpflichtend sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen. So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen.

Festgehalten wird, dass liturgische Dienste - insbesondere jener von Ministrantinnen und Ministranten - "wesentlich und erwünscht" sind. Bereits seit 13. November gilt, dass der Vorsteher der Feier und alle weiteren liturgischen Dienste über einen 3G-Nachweis verfügen müssen und zusätzlich vor der Feier die Hände gründlich waschen oder desinfizieren müssen. "Der Vorsteher der Feier ist dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert wird", heißt es ausdrücklich.

Zahlreiche Hygieneregeln

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass beim Kircheneingang gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen sind. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Die Kirchen müssen "vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet" werden.

Mussten die Weihwasserbecken während der Zeit des Lockdowns entleert bleiben, so dürfen sie nun wieder befüllt werden. Das Wasser muss dabei häufig - zumindest zwei Mal pro Woche - gewechselt und das Becken gründlich gereinigt werden. "Das Besprengen von Personen und Gegenständen mit frischem Weihwasser ist unbedenklich", halten die Bischöfe fest. Weihwasser in abgedeckten Behältnissen soll zudem zur Mitnahme für die Verwendung zuhause angeboten werden, wenn es über einen Hahn entnommen werden kann.

"Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten", heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher "zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben". "Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden", heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

"Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet", wird erneut festgehalten. Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.

Messe und Kommunionempfang

Detaillierte Regel gibt es weiterhin zur Messfeier und zum Kommunionempfang: Während der Messe müssen die Hostien bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester bei der Kredenz im Altarraum die FFP2-Maske anlegen und die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, "sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde", wird wie bisher festgehalten.

Beim Kommuniongang ist von den Gläubigen "ein ausreichender Abstand" einzuhalten. Wie schon seit 19. Mai werden die Worte "Der Leib Christi - Amen" beim Empfang der Kommunion durch den Priester bzw. Gläubigen wieder gesprochen. "Handkommunion ist dringend empfohlen", wird betont und weiter heißt es dazu: "Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen ausreichend weit zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen", wobei dabei die FFP2-Maske angehoben wird. Zur Mundkommunion gilt wie zuletzt: Sie ist "nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird".

Nach Auslaufen der letzten Corona-Vereinbarung mit dem Kultusministerium mit Ende Juni haben sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften bereit erklärt, dass sie "weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen". Die Bischofskonferenz hat daraufhin mit 1. Juli eine Rahmenordnung beschlossen, die inzwischen schon vier Mal angepasst worden ist.

(Rahmenordnung und Präventionskonzept im Wortlaut unter www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung-und-praeventionskonzept)

Quelle: kathpress (11.12.2021)

FFP2-Masken weiter verpflichtend bei Gottesdiensten, für alle liturgische Dienste gilt zusätzlich 3G-Regel - Bei Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung entfällt Maskenpflicht, wenn 2G-Regel für alle vereinbart wird - Verschärfungen beim Chorgesang und bei Chorproben

Aufgrund deutlich gestiegener Infektionszahlen verschärft die Katholische Kirche ihre Corona-Regelungen: Weiter verpflichtend bleibt bei öffentlichen Gottesdiensten die FFP2-Maske. Zusätzliche müssen aber alle, die einen liturgischen Dienst versehen, einen 3G-Nachweis erbringen. Die Maskenpflicht kann bei "Feiern aus einmaligem Anlass" wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung entfallen, wenn eigens die 2G-Regel für alle vereinbart wird. Beim Chorgesang gibt es ebenfalls Verschärfungen. Das sind die wichtigsten Änderungen der österreichweit ab Samstag, 13. November, geltenden Rahmenordnung der Bischofskonferenz, die bei ihrer Vollversammlung am Donnerstag beschlossen wurde.

Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die 3G- bzw. 2G-Regel für die Mitfeiernden fest: "Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich." Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. "Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme."

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen können. Schwangere und Kinder von sechs bis 14 dürfen statt der FFP2-Maske einen MNS tragen. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Einzuhalten sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen. So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen. Bei "religiöse Feiern aus einmaligem Anlass" - also Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung - sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.

Festgehalten wird, dass liturgische Dienste - insbesondere jener von Ministrantinnen und Ministranten - "wesentlich und erwünscht" sind. Neu ist, dass der Vorsteher der Feier und alle weiteren liturgischen Dienste über einen 3G-Nachweis verfügen müssen und zusätzlich vor der Feier die Hände gründlich waschen oder desinfizieren müssen. "Der Vorsteher der Feier ist dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert wird", heißt es ausdrücklich.

Weil gemeinsames Singen und Sprechen wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier sind, unterliegen sie keiner Einschränkung. Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen gilt freilich dabei die Maskenpflicht. Verschärfungen gibt es jedoch beim Chorgesang und bei den Chorproben: Sie sind bis zu 25 Personen nur mit einem 2,5G-Nachweis zulässig, ab 26 Personen ist ein 2G-Nachweis obligatorisch. Die Nachweise müssen bei der Chorleitung dokumentiert werden.

Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung. So sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen möglich. Die Rahmenordnung gilt nur für Gottesdienste. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Pfarrcafé oder Kirchenkonzerte "gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp", wird festgehalten.

Nach Auslaufen der letzten Corona-Vereinbarung mit dem Kultusministerium mit Ende Juni haben sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften bereit erklärt, dass sie "weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen". Die Bischofskonferenz hat daraufhin mit 1. Juli eine Rahmenordnung beschlossen, die inzwischen schon zwei Mal verschärft worden ist.

Zahlreiche Hygieneregeln

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass beim Kircheneingang gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen sind. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Die Kirchen müssen "vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet" werden. "Wenn die Weihwasserbecken gefüllt werden, muss das Wasser häufig (zumindest 2x pro Woche) gewechselt und das Becken jedes Mal gründlich gereinigt werden", wird festgehalten.

"Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten", heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher "zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben". "Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden", heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

"Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen der FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation ausreichende Sicherheitsabstände und die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten", lautet eine Ausnahme von der Maskenpflicht, die bisher schon galt. Da ein häufiges An- und Ablegen der FFP2-Maske problematisch sei, wird jene Person, die den Gottesdienst leitet - also meist der Priester - in der Regel vom Einzug bis zur Kommunion keine Maske tragen.

"Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet", wird erneut festgehalten. Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.

Messe und Kommunionempfang

Detaillierte Regel gibt es weiterhin zur Messfeier und zum Kommunionempfang: Während der Messe müssen die Hostien bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester bei der Kredenz im Altarraum die FFP2-Maske anlegen und die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, "sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde", wird wie bisher festgehalten.

Beim Kommuniongang ist von den Gläubigen "ein ausreichender Abstand" einzuhalten. Wie schon seit 19. Mai werden die Worte "Der Leib Christi - Amen" beim Empfang der Kommunion durch den Priester bzw. Gläubigen wieder gesprochen. "Handkommunion ist dringend empfohlen", wird betont und weiter heißt es dazu: "Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen ausreichend weit zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen", wobei dabei die FFP2-Maske angehoben wird. Zur Mundkommunion gilt wie zuletzt: Sie ist "nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird".

Sakramente und 2G-Nachweis

Für die Feier von Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung gilt die allgemeine Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen. Zusätzlich ist bei diesen "Feiern aus einmaligem Anlass" ein Präventionskonzept verpflichtend. Bei diesen besonderen Feierformen kann die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske entfallen, wenn stattdessen ein 2G-Nachweis von allen erbracht wird, was eine Verschärfung darstellt, weil bisher dafür der 3G-Nachweis ausgereicht hat. Die Initiative dafür muss von der feiernden Gemeinschaft ausgehen, wobei dann vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung zu treffen ist. Gleichzeitig muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des 2G-Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden.

Details betreffen etwa das Taufwasser, das für jede Tauffeier eigens bereitet und gesegnet wird. Der Taufspender muss beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung eine FFP2-Maske tragen. Bei der Trauung ist geregelt, dass ein Spalier der Gäste unter Einhaltung eines ausreichenden Abstands gebildet werden kann. Bei der Erstkommunion dürfen die Kinder wie schon zuletzt zum Empfang der Hostie den Mund-Nasen-Schutz ablegen. Bei der Firmung legt der Firmspender die FFP2-Maske an, desinfiziert seine Hände und signiert die Stirn des Firmlings mit Chrisam. Das Auflegen der Hand auf das Haupt des Firmlings entfällt genauso wie der Händedruck als Friedenszeichen. Zwischen Firmspender, Firmling und Paten müssen keine besonderen Abstände eingehalten werden.

Weiterhin kann die "Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum", in dem "ausreichende Abstände" gewahrt werden müssen. Dabei könne das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein; "andernfalls ist das Tragen einer FFP2-Maske notwendig".

Bei der Krankenkommunion und beim Viaticum (Wegzehrung) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden. Davor und danach hat sich der Priester gründlich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

Bei Begräbnissen gelten für die Totenwache, das Requiem oder die Wort-Gottes-Feier in der Kirche weiterhin die bisherigen coronabedingten Regeln für den Gottesdienst. "Am Friedhof und in Aufbahrungshallen gelten die staatlichen Vorgaben", heißt in der Rahmenordnung. War diese staatlicherseits lange auf 50 Personen limitiert, so ist diese Obergrenze bereits seit 19. Mai aufgehoben.

Präventionskonzept

Taufen, Erstkommunionen, Firmungen und Trauungen sind besondere Gottesdienstformen sowohl hinsichtlich der Liturgie als auch der Gottesdienstbesucher. Deshalb sind bei derartigen "religiösen Feiern aus einmaligem Anlass" - zusätzlich zu den Allgemeinen Hygienemaßnahmen der Rahmenordnung - spezielle Covid-Sicherheitsmaßnahmen wie die Erarbeitung eines Präventionskonzeptes und die Bestellung eines Präventionsbeauftragten verpflichtend. Das wird in der neuen Rahmenordnung der Bischofskonferenz erneut festgehalten, zu der ergänzend auch eine "Information zum Präventionskonzept" für Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung am Dienstag veröffentlicht wurde. Es enthält "Allgemeine Hygienemaßnahmen", Regelungen zur "Steuerung der Menschenströme", für ein "Kontaktpersonenmanagement", die Nutzung sanitärer Einrichtungen sowie Verhaltensregeln beim Auftreten einer Infektion.

Wird eine größere Anzahl von Personen erwartet, dann werden Markierungen und sichtbare Hinweise empfohlen. Aber auch Einbahnregelungen beim Betreten und Verlassen der Kirche sollen vorgenommen werden. Ein Willkommens- bzw. Ordnerdienst am Eingang soll Hinweise zum Einhalten der nötigen Maßnahmen geben.

Kontaktpersonenmanagement

Notwendig ist ein Kontaktpersonenmanagement, also das Erfassen der anwesenden Feiergemeinde, um für den Fall einer Infektion nachverfolgen zu können, wer beim Gottesdienst anwesend war. Dazu sollen Kontaktdatenblättern ausgefüllt werden. Die darauf vermerkten Daten der teilnehmenden Personen (Name und Telefonnummer) sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Empfohlen wird auch das Erstellen von Fotos der Feiergemeinde zum Zweck der Dokumentation und Zuordnung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten bzw. Fotos unverzüglich zu löschen.

Wie auch immer die Datenerfassung konkret gehandhabt wird, es muss sichergestellt sein, dass im Nachhinein festgestellt werden kann, wer sich wo in der Kirche aufgehalten hat, um die Personen im Infektionsfall benachrichtigen zu können.

Die Kirche setzt bei den empfohlenen Maßnahmen stark auf die Kooperation der Gottesdienstbesucher. So sollen die Familien der Täuflinge bereits im Vorfeld eine Liste der Mitfeiernden (mit zumindest Name und Telefonnummer) erstellen, die dann bei der Feier selbst mit den tatsächlich Anwesenden abgeglichen werden und am Ende der Taufe dem Vorsteher der Tauffeier übergeben werden. Selbiges Prozedere sollen im Wesentlichen auch im Rahmen einer Erstkommunion angewendet werden. Und auch die Firmlinge sollen eine solche Liste der mitfeiernden Angehörigen bereitstellen; Brautpaare eine solche der geladenen Gäste.

Präventionsbeauftragter

Sollte es während oder nach der Feier zu einem Verdachtsfall kommen, "müssen die Betroffenen umgehend abklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt", heißt es in der kirchlichen Handreichung weiter. Im Falle einer Infektion sei neben der zuständigen Gesundheitsbehörde jedenfalls umgehend auch die Pfarre zu informieren. Und: "Die Pfarre steht der Behörde für Auskünfte gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung."

Ein wesentliches Element der kirchlichen Sicherheitsmaßnahmen ist zudem die Ernennung eines Präventionsbeauftragten für diese besonderen Gottesdienstformen, der auf die Einhaltung des Konzepts zu achten hat. Freilich: Der Beauftragte wie auch die für die Feiern eingesetzten Personen oder Ordnerdienste, die das Einhalten der Präventionsmaßnahmen überwachen, "können für ein allfälliges Missachten der Vorgaben nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden", wie es wörtlich heißt.

Hinweis: Die Rahmenordnung und das Präventionskonzept im Wortlaut finden Sie unter www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung-und-praeventionskonzept

Quelle: kathpress (11 11 2021)


Bischof Werner Freistetter unterstützt die Forderung nach einer vorübergehenden Patent-Aufhebung bei der Corona-Impfung. "Während bei uns die zu geringe Durchimpfungsrate ein großes Problem darstellt, fehlt es in vielen armen Ländern einfach an Impfstoff", begründete dies der Vorsitzende der Koordinierungsstelle der Bischofskonferenz für Internationale Entwicklung und Mission (KOO) am Montag in einer Aussendung. Der Bischof hatte zuvor einen offenen Brief mit dieser "TRIPS Waiver" genannten Forderung nach Aussetzung der geistigen Eigentumsrechte auf Covid-19-Technologien für den Zeitraum der Pandemie unterzeichnet. Dieser richtet sich an die Bundesregierung, die sich dieses Anliegen zu eigen machen möge.

Dramatische Unterschiede bei der Durchimpfunugsrate in verschiedenen Ländern Europas und Afrikas

Der österreichisch Referatsbischof für Weltkirche verwies auf die aktuellen Zahlen zur weltweiten Ungleichverteilung von Impfstoff gegen Covid19. Freistetter äußerte die Überzeugung, dass eine erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie ohne eine möglichst weltweite Grundimmunisierung nicht möglich sei. Die Unterschiede bei der Durchimpfungsrate in verschiedenen Ländern Europas und Afrikas nannte der Bischof "dramatisch": Während die Quote in Österreich derzeit bei knapp 63 Prozent liegt, seien mit Stand Oktober 2021 etwa nur 1,6 Prozent der Bevölkerung in Kenia, 1,3 Prozent im Sudan, 0,9 Prozent in Uganda und nur 0,6 Prozent in Tansania vollständig geimpft.

"Angesichts der Dringlichkeit und der enormen Zahl an Toten weltweit, sehe ich uns in der Verpflichtung, für eine Zeit auf die Patente und andere geistige Eigentumsrechte zugunsten des Menschenrechts auf Gesundheit zu verzichten", argumentierte Freistetter. Daher habe er den offenen Brief "gerne unterzeichnet". Auch Papst Franziskus habe in seiner Enzyklika "Fratelli tutti" die Gesellschaften aufgefordert, im Rahmen der Pandemiebekämpfung global geschwisterlich zu handeln.

Berufung auf Papst Franziskus

In seinem vor einem Jahr erschienenen Lehrschreiben hatte der Papst von Politik und Wirtschaft eine Orientierung am Gemeinwohl und Solidarität eingemahnt. Diese solle sich nicht auf "sporadische Gesten der Großzügigkeit" beschränken, vielmehr gelte es die strukturellen Ursachen der Armut zu bekämpfen: Franziskus nannte hier besonders Ungleichheit, das Fehlen von Arbeit, Boden und Wohnung, die Verweigerung von sozialen und Arbeitsrechten. Dies bedeutet nach den Worten des Papstes, "dass man gegen die zerstörerischen Auswirkungen der Herrschaft des Geldes kämpft".

Auch Anja Appel, Leiterin der KOO, forderte am Montag, "dass sich Österreich innerhalb der EU und innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) endlich für einen TRIPS Waiver einsetzt". Die COVAX-Initiative (Covid-19 Vaccines Global Access) habe ihr Ziel verfehlt, eine breite Verteilung von Impfstoffen in ausreichenden Mengen zu bewirken. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie für viele Menschen liegen laut Appel auf der Hand. "Je länger die Pandemie weltweit wütet, desto schwerwiegender werden wir als Weltgesellschaft darunter zu leiden haben", warnte sie. Denn hohe Infektions- und Todesraten würden Länder sozial, gesundheitlich und wirtschaftlich weiterhin schwächen.

Breite Allianz gegen Pharma-Monopol

Den sogenannten TRIPS Waiver fordern neben Bischof Freistetter und der bischöflichen EZA-Fachstelle weitere rund 30 Fachleute aus Gesundheit, Politik und Interessensvertretungen in einem offenen Brief an Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein und die Bundesregierung. Österreich solle damit dem Beispiel von mittlerweile mehr als 100 Regierungen folgen, meinen etwa auch die ehemaligen Gesundheitsminister Maria Rauch-Kallat, Alois Stöger und Rudolf Anschober. Nur so sei zu verhindern, dass eine Handvoll großer Pharmakonzerne ein Monopol schafft und dadurch der globale Süden unter Druck gerät.

Quelle: kathpress (08 11 2021)

Ab Donnerstag, 1. Juli, kommt es bei öffentlichen Gottesdiensten zu weiteren Erleichterungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen. Die Regelungen dafür hat die Bischofskonferenz am Mittwoch veröffentlicht. Galt zuletzt noch ein Mindestabstand von einem Meter, so entfällt dieser jetzt gänzlich. Statt der FFP2-Maske ist künftig ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) in geschlossenen Kirchenräumen verpflichtend. Grund dafür ist, dass bei Gottesdiensten die "3G-Regel" grundsätzlich nicht gilt, es sei denn, sie wird vorab bei "Feiern aus einmaligem Anlass" wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung eigens vereinbart. Beim Gemeindegesang gibt es keine Einschränkungen mehr. Die neue Rahmenordnung gilt österreichweit für den Bereich der Katholischen Kirche.

Anlass für die neuen Regelungen sind weitgehende Lockerungen, die ab Juli in Österreich gelten und dazu geführt haben, dass die zuletzt zwischen dem Kultusministerium und den Kirchen sowie Religionsgesellschaften getroffene Corona-Vereinbarung mit 30. Juni ausläuft. Im Gegenzug haben sich die Kirchen und Religionen bereit erklärt, dass sie "weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen".

Die neue Rahmenordnung reagiere auf die "derzeit günstigen epidemiologischen Bedingungen", so die Bischöfe, wo zum grundsätzlichen Verzicht auf die "3G-Regel" erklärt wird: "Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, getestet, genesen) möglich." Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. "Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme."

Ab Juli dürfen die Weihwasserbecken in den Kirchen wieder gefüllt werden. Weiterhin muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden und ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen. Bei "religiöse Feiern aus einmaligem Anlass" - also Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung - sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.

Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung. So sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen möglich. Die Rahmenordnung gilt nur für Gottesdienste. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, das Pfarrcafé oder die Chorprobe "gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp", wird festgehalten.

MNS-Pflicht und Hygieneregeln

Im Detail hält die neue Rahmenordnung fest, dass bei der Feier öffentlicher Gottesdienste ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist, wobei Kinder bis zum 6. Lebensjahr davon ausgenommen sind. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht.

"Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen des MNS während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation ausreichende Sicherheitsabstände und die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten", lautet eine weitere Ausnahme. Da ein häufiges An- und Ablegen des MNS problematisch sei, wird jene Person, die den Gottesdienst leitet - also meist der Priester - in der Regel vom Einzug bis zur Kommunion keine Maske tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist mit MNS "möglich und wünschenswert".

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass beim Kircheneingang gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen sind. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Die Kirchen müssen "vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet" werden. "Wenn die Weihwasserbecken gefüllt werden, muss das Wasser häufig (zumindest 2x pro Woche) gewechselt und das Becken jedes Mal gründlich gereinigt werden", wird festgehalten.

"Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten", heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher "zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben". "Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden", heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

Wer einen liturgischen Dienst wahrnimmt, hat vor dem Gottesdienst die Hände gründlich zu waschen oder zu desinfizieren. Die bisherige Regelung, wonach bei einem direkten Handkontakt die liturgische Handlung zu unterbrechen ist, entfällt ersatzlos.

"Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet", wird erneut festgehalten. Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.

Gemeinde- und Chorgesang

Weil gemeinsames Singen und Sprechen wesentliche Bestandteile der Liturgischen Feier sind, unterliegt der Gemeindegesang ab Juli keiner Einschränkung mehr. Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen gilt freilich dabei die Maskenpflicht.

Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben sind möglich, wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht wird. Demnach ist bei der Chorleitung zu belegen, ob jemand geimpft, getestet oder genesen ist. Neu ist, dass unter diesen Voraussetzungen der Mindestabstand und die Maskenpflicht gänzlich entfallen. Weiters wird festgehalten, dass die "Empfehlungen des Chorverband Österreich", gelten, die unter https://chorverband.at abrufbar sind. Diese Regelungen gelten auch für Kinder- und Jugendchöre sowie für Vokal/Instrumentalensembles.

Messe und Kommunionempfang

Detaillierte Regel gibt es weiterhin zur Messfeier und zum Kommunionempfang: Während der Messe müssen die Hostien bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester bei der Kredenz im Altarraum den MNS anlegen und die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, "sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde", wird wie bisher festgehalten.

Beim Kommuniongang ist von den Gläubigen nur mehr "ein ausreichender Abstand" einzuhalten. Wie schon seit 19. Mai, so werden jetzt die Worte "Der Leib Christi - Amen" beim Empfang der Kommunion durch den Priester bzw. Gläubigen wieder gesprochen. "Handkommunion ist dringend empfohlen", wird betont und weiter heißt es dazu: "Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen ausreichend weit zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen", wobei dabei die Maske angehoben wird. Zur Mundkommunion gilt wie zuletzt: Sie ist "nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird".

Sakramente und "3G-Nachweis"

Konnten Taufen und Trauungen lange nur "im kleinsten Kreis" stattfinden, so gelten für sie seit 19. Mai - genauso wie für Erstkommunionen und Firmungen - die allgemeinen Corona-Regeln für Gottesdienste. Zusätzlich ist bei diesen "Feiern aus einmaligem Anlass" ein Präventionskonzept verpflichtend. Bei diesen besonderen Feierformen kann die Verpflichtung zum Tragen eines MNS entfallen, wenn stattdessen ein "3G-Nachweis" von allen erbracht wird. Die Initiative dafür muss von der feiernden Gemeinschaft ausgehen, wobei dann vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung zu treffen ist. Gleichzeitig muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden.

Details betreffen beispielsweise das Taufwasser, das für jede Tauffeier eigens bereitet und gesegnet wird. Der Taufspender muss beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung einen MNS tragen. Bei der Trauung ist geregelt, dass jetzt wieder ein Spalier der Gäste ohne Einhaltung gesonderter Regeln gebildet werden kann. Bei der Erstkommunion dürfen die Kinder wie schon zuletzt zum Empfang der Hostie den Mund-Nasen-Schutz ablegen. Bei der Firmung legt der Firmspender den MNS an, desinfiziert seine Hände und signiert die Stirn des Firmlings mit Chrisam. Das Auflegen der Hand auf das Haupt des Firmlings entfällt genauso wie der Händedruck als Friedenszeichen. Zwischen Firmspender, Firmling und Paten müssen keine besonderen Abstände mehr eingehalten werden.

Weiterhin kann die "Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum", in dem jetzt nur mehr "ausreichende Abstände" gewahrt werden müssen. Dabei könne das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein; "andernfalls ist das Tragen eines MNS notwendig".

Bei der Krankenkommunion und beim Viaticum (Wegzehrung) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden. Davor und danach hat sich der Priester gründlich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

Bei Begräbnissen gelten für die Totenwache, das Requiem oder die Wort-Gottes-Feier in der Kirche weiterhin die bisherigen coronabedingten Regeln für den Gottesdienst. "Am Friedhof und in Aufbahrungshallen gelten die staatlichen Vorgaben", heißt in der Rahmenordnung. War diese staatlicherseits lange auf 50 Personen limitiert, so ist diese Obergrenze bereits seit 19. Mai aufgehoben.

Präventionskonzept

Taufen, Erstkommunionen, Firmungen und Trauungen sind besondere Gottesdienstformen sowohl hinsichtlich der Liturgie als auch der Gottesdienstbesucher. Deshalb sind bei derartigen "religiösen Feiern aus einmaligem Anlass" spezielle Covid-Sicherheitsmaßnahmen wie die Erarbeitung eines Präventionskonzeptes und die Bestellung eines Präventionsbeauftragten verpflichtend. Das wird in der neuen Rahmenordnung der Bischofskonferenz erneut festgehalten, zu der ergänzend auch ein "Präventionskonzept" für Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung am Mittwoch veröffentlicht wurde. Es enthält "Allgemeine Hygienemaßnahmen", Regelungen zur "Steuerung der Menschenströme", für ein "Kontaktpersonenmanagement", die Nutzung sanitärer Einrichtungen sowie Verhaltensregeln beim Auftreten einer Infektion.

Wird eine größere Anzahl von Personen erwartet, dann werden Markierungen und sichtbare Hinweise empfohlen. Aber auch Einbahnregelungen beim Betreten und Verlassen der Kirche sollen vorgenommen werden. Ein Willkommens- bzw. Ordnerdienst am Eingang soll Hinweise zum Einhalten der nötigen Maßnahmen geben.

Kontaktpersonenmanagement

Notwendig ist ein Kontaktpersonenmanagement, also das Erfassen der anwesenden Feiergemeinde, um für den Fall einer Infektion nachverfolgen zu können, wer beim Gottesdienst anwesend war. Dazu sollen Kontaktdatenblättern ausgefüllt werden. Die darauf vermerkten Daten der teilnehmenden Personen (Name und Telefonnummer) sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Empfohlen wird auch das Erstellen von Fotos der Feiergemeinde zum Zweck der Dokumentation und Zuordnung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten bzw. Fotos unverzüglich zu löschen.

Wie auch immer die Datenerfassung konkret gehandhabt wird, es muss sichergestellt sein, dass im Nachhinein festgestellt werden kann, wer sich wo in der Kirche aufgehalten hat, um die Personen im Infektionsfall benachrichtigen zu können.

Die Kirche setzt bei den empfohlenen Maßnahmen stark auf die Kooperation der Gottesdienstbesucher. So sollen die Familien der Täuflinge bereits im Vorfeld eine Liste der Mitfeiernden (mit zumindest Name und Telefonnummer) erstellen, die dann bei der Feier selbst mit den tatsächlich Anwesenden abgeglichen werden und am Ende der Taufe dem Vorsteher der Tauffeier übergeben werden. Selbiges Prozedere sollen im Wesentlichen auch im Rahmen einer Erstkommunion angewendet werden. Und auch die Firmlinge sollen eine solche Liste der mitfeiernden Angehörigen bereitstellen; Brautpaare eine solche der geladenen Gäste.

Präventionsbeauftragter

Sollte es während oder nach der Feier zu einem Verdachtsfall kommen, "müssen die Betroffenen umgehend abklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt", heißt es in der kirchlichen Handreichung weiter. Im Falle einer Infektion sei neben der zuständigen Gesundheitsbehörde jedenfalls umgehend auch die Pfarre zu informieren. Und: "Die Pfarre steht der Behörde für Auskünfte gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung."

Ein wesentliches Element der kirchlichen Sicherheitsmaßnahmen ist zudem die Ernennung eines Präventionsbeauftragten für diese besonderen Gottesdienstformen, der auf die Einhaltung des Konzepts zu achten hat. Freilich: Der Beauftragte wie auch die für die Feiern eingesetzten Personen oder Ordnerdienste, die das Einhalten der Präventionsmaßnahmen überwachen, "können für ein allfälliges Missachten der Vorgaben nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden", wie es wörtlich heißt.

(Rahmenordnung und Präventionskonzept im Wortlaut unter www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung-und-praeventionskonzept)

Eine ab Freitag, 11. Juni, geltende neue Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz bringt weitere Erleichterungen beim Chorgesang: So muss bei "festen Teams" wie Kirchenchören kein Mindestabstand mehr eingehalten werden und auch die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die "3-G-Regel" - im Sinne von geimpft oder genesen oder getestet - befolgt wird. Die neuen Regelungen ergänzen die Lockerungen, die seit Donnerstag für alle öffentlichen Gottesdienste gelten. Sie brachten die Reduzierung des Mindestabstands von zwei auf einen Meter. Bei Gottesdiensten im Freien entfällt für alle Gläubigen die FFP2-Maskenpflicht, die im Innenbereich weiter aufrecht bleibt.

Anlass für die kurzfristige Adaptierung des kirchlichen Regelwerks ist die mittlerweile 5. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung, die am Mittwochabend veröffentlicht wurde. Sie sieht für Chöre vor, dass der Mindestabstand von einem Meter und die Maskenpflicht bei Vornahme geeigneter Schutzmaßnahmen entfallen. Dazu gehört das Bilden fester Teams, zu denen laut Chorverband auch Kirchenchöre zählen.

Weil bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr - im Sinne von geimpft, getestet oder genesen - nötig ist, bleibt ein Großteil der bisherigen Schutzmaßnahmen weiter aufrecht. So ist bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen das Tragen von FFP2-Masken weiter Pflicht - auch beim Gemeindegesang, der in reduzierter Form erfolgen soll. Desinfektionsmittel muss ausreichend zur Verfügung gestellt werden.

Beim Empfang der Kommunion treten die Gläubigen weiterhin mindestens zwei Meter zur Seite. Auch bei der Beichte bleibt der Mindestabstand von zwei Metern aufrecht. Bei "religiösen Feiern aus einmaligem Anlass" - gemeint sind damit Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung - sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.

Das aktuelle Regelwerk für den Bereich der Katholischen Kirche enthält zahlreiche weitere Schutzmaßnahmen. Ihr Ziel ist, "dass auch unter den gegebenen Bedingungen der Pandemie Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde gefeiert werden können".

(Gesamte Rahmenordnung und Präventionskonzept im Wortlaut abrufbar unter https://www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung-und-praeventionskonzept)

Im Zuge der allgemeinen Öffnungsschritte durch die Bundesregierung am 10. Juni hat sich Kultusministerin Susanne Raab am Dienstag mit allen Kirchen und Religionsgesellschaften auf eine Anpassung der bestehenden Vereinbarung für die Abhaltung von öffentlichen Gottesdiensten geeinigt.

Die bisher bestehenden Schutzmaßnahmen (verpflichtendes Tragen von FFP2-Masken, Mindestabstand zwischen den Gläubigen und ausreichend Desinfektionsmittel) werden aufgrund der sinkenden Infektionszahlen und analog zu den allgemeinen Regelungen nun angepasst: So wird es ab 10. Juni nicht mehr notwendig sein, bei öffentlichen Gottesdiensten im Freien eine FFP2-Maske zu tragen, und der Mindestabstand zwischen den Gläubigen wird bei allen öffentlichen Gottesdiensten von zwei Metern auf einen Meter verringert.

Im Vorfeld der Öffnungsschritte durch die Bundesregierung am 19. Mai hat sich Kultusministerin Susanne Raab am Freitag mit allen Kirchen und Religionsgemeinschaften auch auf eine Anpassung der bestehenden Vereinbarung für die Abhaltung von öffentlichen Gottesdiensten geeinigt.

Die bisher bestehenden Schutzmaßnahmen (verpflichtendes Tragen von FFP2-Masken, Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Gläubigen und ausreichend Desinfektionsmittel) sind weiter gültig. In Zukunft wird der im Rahmen der Ausübung von Gottesdiensten wichtige liturgische Gesang unter Einhaltung von entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen und in reduzierter Form, so wie vor dem Lockdown, wieder möglich sein.

Diese angepasste Vereinbarung ist ab 19. Mai gültig, die entsprechende Umsetzung dieser Vereinbarung wird von den jeweiligen Religionsgesellschaften individuell erfolgen.

Lockerungen bei Taufen und Trauungen

Für den Bereich der Katholischen Kirche wird die Bischofskonferenz ihre Rahmenordnung für die Feier von öffentlichen Gottesdiensten in den nächsten Tagen anpassen. Das erklärte der St. Pöltner Weihbischof Anton Leichtfried als zuständiger Liturgie-Bischof am Freitag gegenüber Kathpress, der die Änderungen beim liturgischen Gesang näher erläuterte.

Demnach wird ab 19. Mai der Gemeindegesang wieder möglich sein, dieser ist aber "in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang zu reduzieren". Das Chorsingen im Gottesdienst ist nur möglich, wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht wird. Demnach ist zu belegen, ob jemand geimpft, getestet oder genesen ist. Beim Singen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten, wobei die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Für die Proben von Kirchenchören gelten dieselben Bestimmungen der COVID-19-Öffnungsverordnung wie für Vereine, so Leichtfried, der dabei auf die Internetseite des Chorverbands (https://chorverband.at) verwies.

Erleichterungen wird es auch bei Taufen und Trauungen geben: Konnten diese bisher nur im kleinsten Kreis stattfinden, so sind sie ab Mittwoch gleich wie Erstkommunionen und Firmungen unter Einhaltung der allgemeinen Corona-Regeln für Gottesdienste und mit einem entsprechenden Präventionskonzept wieder möglich.

Bei Begräbnissen gelten für die Totenwache, das Requiem oder die Wort-Gottes-Feier in der Kirche weiterhin die bisherigen coronabedingten Regeln für den Gottesdienst. Aufgrund der neuen gesetzlichen Lockerung ist auf dem Friedhof die Personenzahl aber nicht mehr limitiert, wie Leichtfried verdeutlichte.

Die neuen Corona-Regelungen werden auch für das Fest Fronleichnam (3. Juni) gelten, führte der Liturgie-Bischof weiter aus. "Bei günstigem Wetter ist es möglich, die Eucharistie im Freien zu feiern. Prozessionen sind nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens zwei Metern jederzeit eingehalten wird", so Leichtfried. Er wies darauf hin, dass bei Gottesdiensten im Freien weiterhin die FFP2-Maskenpflicht gilt.
 
 

Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf die Liturgie am Aschermittwoch, mit dem in der katholischen Kirche die Fastenzeit beginnt: So wird der Aschenritus heuer "wortlos und ohne Berührung" gespendet, wie es die vatikanische Gottesdienstkongregation weltweit festgelegt hat. Die Gläubigen erhalten daher in diesem Jahr kein Aschenkreuz auf die Stirn, sondern es wird die Asche auf das Haupt gestreut. "Diese in anderen Ländern übliche Form, erinnert uns ganz nüchtern, realistisch und augenscheinlich an die Vergänglichkeit des Lebens", erklärte der österreichische Liturgie-Bischof Anton Leichtfried am Montag im Interview mit Kathpress. Neu ist auch, dass es beim diesjährigen Aschermittwochgottesdienst eine eigene Fürbitte für alle an Corona Verstorbenen geben wird.

Konkret bedeutet das für den Ritus, dass der Vorsteher des Gottesdienstes über die Asche ein Segensgebet spricht und die Asche ohne weitere Begleitworte mit Weihwasser besprengt. Der Priester, Diakon oder die bzw. der vom Bischof beauftragte Leiterin oder Leiter nimmt danach das Gefäß mit der gesegneten Asche und spricht für alle Anwesenden gut vernehmlich eines der im Messbuch vorgesehenen Worte. Das könne die Formel "Bekehrt euch und glaubt an das Evangelium" oder "Bedenke, Mensch, dass du Staub bist und wieder zum Staub zurückkehren wirst" sein, so der St. Pöltener Weihbischof. "Anschließend setzt sie bzw. er eine FFP2-Maske auf und streut ohne weitere Worte jenen, die zur Aschenauflegung herantreten, Asche in der Form eines Kreuzes auf das Haupt." Der Ritus werde somit wortlos und ohne Berührung vollzogen. Nach dem Austeilen der Asche sind die Hände zu waschen.

Fürbitte für Corona-Tote

In Österreich wird heuer am Aschermittwoch auch eigens für alle an Corona Verstorbenen gebetet. Dies geschieht im Rahmen einer europaweiten Gebetsinitiative. "Der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen hat dazu aufgerufen, dass an jedem Tag der Fastenzeit je ein Land besonders für die Verstorbenen der Corona-Pandemie beten möge. Österreich ist gemeinsam mit Albanien gleich am Aschermittwoch an der Reihe", erklärte dazu Leichtfried.

Das Österreichische Liturgische Institut hat für die Fürbitte folgenden Text vorgeschlagen: "Wir beten für alle, die an der Corona-Pandemie verstorben sind: "Allmächtiger, ewiger Gott, du bist gnädig und reich an Huld. Erbarme dich all der Frauen und Männer, die an der Corona-Pandemie gestorben sind. Nimm sie auf in dein ewiges Reich und lass sie teilhaben an deiner Herrlichkeit."

Angesichts des Todes und der Trauer solle an diesem Aschermittwoch auch an die Begleitworte beim Begräbnis erinnert werden. Sie lauten: "Von der Erde bist du genommen und zur Erde kehrst du zurück. Der Herr aber wird dich auferwecken." Es gehe darum "mit Realismus, Ernst und mit der Zuversicht dieser frohen Botschaft diese Fastenzeit zu beginnen", hielt der Liturgie-Bischof fest.

Beginn der Fastenzeit

Am Aschermittwoch, in diesem Jahr am 17. Februar, beginnt die 40-tägige Fastenzeit vor Ostern. Seit Ende des 11. Jahrhunderts gibt es die Tradition, sich an diesem Tag in Gottesdiensten ein Aschenkreuz auf die Stirn zeichnen oder Asche aufs Haupt streuen zu lassen. Die aus gesegneten Palmzweigen vom Vorjahr gewonnene Asche gilt als Symbol der Trauer und Buße.

Das Aschenkreuz steht für den Beginn der Bußzeit und zugleich für die Hoffnung der Christen auf Auferstehung. Der Aschermittwoch ist neben dem Karfreitag der einzige Tag, der in der katholischen Kirche als strenger Fasttag gilt. Das Kirchenrecht schreibt Abstinenz und Fasten vor. Ausgenommen davon sind Kinder, Alte und Kranke.

 

Ab Sonntag, 7. Februar, sind öffentlich zugängliche Gottesdienste unter erhöhten Schutzmaßnahmen wieder möglich. Darauf haben sich die Kirchen und Religionsgesellschaften am Dienstag in einer neuen Vereinbarung mit Kultusministerin Susanne Raab geeinigt. Zusätzlich zu den bestehenden Schutzmaßnahmen wie der Zurverfügungstellung von ausreichend Desinfektionsmitteln und dem Aussetzen von Gemeinde- und Chorgesängen ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten, es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Darüber hinaus setzen die Kirchen und Religionsgesellschaften laut Vereinbarung zur Eindämmung des Virus wie bisher auf den Einsatz von Online-Angeboten, die kürzere Dauer von Gottesdiensten und eingeschränkte Sitzplatzanzahl.

In den vergangenen Tagen hatten die katholischen Bischöfe über die Eckpunkte der Vereinbarung beraten. Das bestätigte der Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka, im Interview mit Kathpress. Auf Grundlage der neuen Vereinbarung erarbeitet die Bischofskonferenz nun eine Rahmenordnung, die die Details für die Feier von Gottesdiensten im Bereich der Katholischen Kirche ab 7. Februar festlegt, u.a. auch die Regeln für den Beginn der Fastenzeit inklusive der Feier der Aschermittwochliturgie. Die neue Rahmenordnung soll bis Donnerstagabend fertig sein, kündigte Schipka an.

Kultusministerin Susanne Raab dankte am Dienstag in einer Aussendung den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie allen Gläubigen "für das Durchhalten während des Lockdowns". Sie hätten "einen wichtigen Beitrag geleistet, die Infektionszahlen zu senken". Sie sei sich bewusst, so Raab, "dass der Glaube für viele Menschen in unserem Land gerade in schwierigen Zeiten eine wichtige Stütze darstellt" und sie sei daher froh, dass öffentliche Gottesdienste nun wieder möglich sind. Mit den neuen Schutzmaßnahmen würden die Kirchen und Religionsgemeinschaften gleichzeitig sicherstellen, "dass sich das Coronavirus nicht weiterhin ausbreitet".

Bis Samstag, 6. Februar, finden demnach keine öffentlich zugänglichen Gottesdienste statt, die die Katholische Kirche von sich aus für die Dauer des strengen Lockdowns ausgesetzt hat. Weiterhin möglich sind - gemäß der "Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier der Gottesdienste" in ihrer aktuellen Version - nicht-öffentlich zugängliche Gottesdienste mit maximal 10 Personen, die im Vorhinein namentlich erfasst sein müssen, damit auf diese Weise stellvertretend für die Gemeinde die heilige Messe gefeiert werden kann. - Schon bisher nur mit FFP2-Maske und 2 Metern Abstand.

Darüber hinaus sind die Kirchen für das persönliche Gebet geöffnet, wo freilich ebenfalls - aufgrund staatlicher Vorgaben - der Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten und eine FFP2-Maske zu tragen ist.

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