Geleitet wird das Feld-Vicariat vom Feldbischof (Vicarius apostolicus castrensis oder campestris), dessen „Diöcese […] die gesamte k. k. Armee, mit Ausnahme der Militär-Gränzen“ ist (56) einschließlich Frauen, Kindern und Dienstboten (vgl. 95). Ihm unterstehen die Feld-Superioren (etwa mit Dechanten vergleichbar), diesen wieder die Feld-Capelläne, die Pfarrern entsprechen und deren Kirchensprengel jeweils ihr Regiment ist. Der Feldbischof wird vom Kaiser ernannt und vom Papst bestätigt und befristet (meist für 7 Jahre) mit „Fakultäten“ für seinen Bereich ausgestattet, die jenen der übrigen Bischöfe ungefähr entsprechen: Sakramentenspendung, seelsorgliche/pfarrliche Aufgaben, kirchliche Gerichtsbarkeit. Die Bischofsweihe ist nicht zwingend erforderlich. („Ob er die bischöfliche Weihe empfangen wolle, oder nicht, hängt von seiner Willkühr ab.“ 58)
Aufgabe der Feldgeistlichen ist in erster Linie die Betreuung der Kranken und Verwundeten, dann auch die Begleitung der zum Tod Verurteilten. Dass er jeweils vor der Fastenzeit angehalten ist, beim zuständigen Feld-Superior „um die betreffenden Verhaltungen“ anzufragen und diesem „über die Theuerung der Lebensmittel, die Beschaffenheit des Landes und die daselbst herrschenden Krankheiten einen genauen Bericht zu erstatten“ (69), zeigt, dass auch damals klar schien, dass Seelsorge nicht sinnvoll möglich ist, wenn die konkrete Situation und die Sorgen der Menschen nicht angemessen erhoben und berücksichtigt werden.
Übrigens wird die Teuerungsproblematik auch im Abschnitt über das Gehalt der Feld-Capelläne erwähnt: Da das Papiergeld im Wert gesunken war und dadurch die Besoldung geschmälert, gab es die Möglichkeit, aus dem Religionsfonds der Provinzen eine Zulage zu erhalten, wenn man dafür eine bestimmte Anzahl unentgeltlicher Messen für den Fonds persolvierte. Das hatte sich aber offenbar bald wieder erledigt, weil der Gehalt der Feldseelsorger zum Zeitpunkt der Abfassung in allen Ländern in Metallmünze ausgezahlt wurde, deren Wert vergleichsweise stabil blieb.
Der Feld-Capellan hat weiters zu Ostern zu Beichte und Kommunion zu mahnen und Beichtzettel einzusammeln, kurz und bündig an Sonn- und Feiertagen zu predigen, die Soldaten religiös zu unterweisen und täglich die Messe zu lesen. Er ist zu moralischem Lebenswandel angehalten und soll auch andere zu diesem ermahnen: „Er soll seine geistlichen Ermahnungen in Betreff der liederlichen Weibsbilder im Regimente anwenden, und das Nachtheilige und Unschicksame eines solchen Aergernisses mit der gehörigen Bescheidenheit vorstellen.“ (70)
Das Zusammenspiel zwischen staatlichen Stellen und Militärseelsorgern ist in vielen Punkten anders geregelt als heute: Das Feld-Vicariat ist unter Maria Theresia dem Hofkriegsrath unterstellt worden, dessen Verordnungen auch den größten Teil der von Dolliner im Abschnitt über die Militärseelsorge verwendeten Quellen ausmachen. Dieser erteilt auch die nötigen Aufträge, wenn es um Anstellungen oder Entfernungen von Seelsorgern „oder sonst um Religions- oder Kirchensachen in Rücksicht auf das Militär“ (59) geht.
Wird ein neuer Feld-Capellan benötigt, wendet sich das Regiment an das zuständige Feld-Superiorat, das den Diözesanbischof jenes Kirchensprengels, aus dem das Regiment seine Rekruten erhält, bittet, einen Seelsorger zur Verfügung zu stellen. Es war offenbar aufgrund der Mehrsprachigkeit der Armee oft gar nicht so leicht, einen Kandidaten mit entsprechender Eignung zu finden: U.a. sollen Militärseelsorger neben Deutsch auch die Sprache der Provinzen beherrschen, in denen das jeweilige Regiment seinen Wahlbezirk hat (also entweder Ungarisch, Böhmisch, Polnisch oder Illyrisch), außerdem Italienisch und Französisch wenigstens so gut, dass sie im Notfall den Beichtenden verstehen können (65). Dieser Diözesanbischof hat dann das Präsentationsrecht für die Feld-Capellansstelle. Früher lag dieses Recht beim Regimentsinhaber.
Die Seelsorger sind angehalten, Militärangehörige, die zur Osterzeit ihrer religiösen Pflicht nicht entsprechend nachgekommen sind, beim Kommandanten anzeigen. Trauungen ohne schriftliche Genehmigung des Regimentskommandanten sind bei „schärfester Strafe“ verboten (69f). Weiters müssen alle Totenscheine „zur Hintanhaltung des Unfuges, daß unter dem Nahmen eines Feld-Capellans oder dessen Stellvertreters ein unechter Todtenschein ausgestellt werde“ (75), von den militärischen Kommandanten mitunterfertigt werden – offenbar gab es hier gravierende Missstände.
Hat ein Seelsorger etwas anzubringen, muss er sich an den jüngsten Stabsoffizier wenden. Alle Befehle, die ein Feld-Capellan vom Feld-Superiorat erhält, muss er vor der Ausführung seinem Regimentskommandanten melden. Für den Dispens geheimer Ehehindernisse ist nach Anzeige des Feld-Vikars das General-Kommando der Armee zuständig.
Feldgeistliche, die sich durch im eigentlichen Sinn militärische Taten (!) auszeichnen (z.B. „Anführung und Aneiferung der Truppen im Gefechte“ 83), können dafür militärische Ehrenmedaillen erhalten.
Allerdings sind die Regiments-Capelläne in disziplinären Fragen, also bei Vergehen, „welche nicht wirkliche Verbrechen sind, dennoch aber eine Ahndung oder Zurechtweisung verdienen“ (79), nicht der Judikation des Regiments, sondern des Feld-Vicariats unterstellt, während sie hinsichtlich ihres beweglichen Vermögens der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, d.h. sie können etwa wegen Schulden beim Regiment geklagt werden, und dieses handelt auch die Verlassenschaft im Todesfall ab.
Der komplexen Frage des Jurisdiktionsverhältnisses zwischen der Zivil- sowie Militär-Geistlichkeit widmet Dolliner die letzten Abschnitte seiner Abhandlung.
Obwohl 1720 Papst Clemens XI. die kaiserliche Armee ganz aus der Gewalt der Diözesanbischöfe eximierte (57), gab es offenbar immer wieder Streitigkeiten, wer genau für wen und wofür zuständig sein sollte. Noch 1901 schreibt E. Bielik, dass sich dieser Konflikt durch die ganze Geschichte der Militärseesorge ziehe. (Geschichte der k. u. k. Militärseelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates, 93)
1822 war der Stand folgender: Für alle Personen ad militiam vagam (mehr oder weniger die Armeeangehörigen mit eigentlich militärischen Funktionen, ihre Frauen, Kinder und Dienstboten: genaue Liste siehe 94f.) ist die Militärseelsorge zuständig, für Personen ad militiam stabilem (etwa pensionierte Offiziere, Militärgerichtspersonal, Gewehrfabriken-, Gusswerk- und Stückbohrerpersonal, Hausverwalter, Hausmeister und Traiteurs in Militärgebäuden usw., Witwen und Waisen von Militärpersonen sowie Frauen, Kinder und Dienstboten dieser Personengruppen) die zivile Seelsorge. Falls bei Personen ad militiam vagam der Feldgeistliche nicht verfügbar ist, ist die Zivilgeistlichkeit verpflichtet, stellvertretend für sie die Jurisdiktionsakte auszuüben, wobei die Militär-Stol-Ordnung zu beachten ist. Trauungen von Militärpersonen dürfen ausnahmslos nur mit Genehmigung des Regiments und dessen Feld-Capellans vorgenommen werden. Wo es keine eigene Garnisonskirche gibt, haben die Feldgeistlichen das Recht, Taufen, Trauungen und Begräbnisse in der Pfarrkirche jener Pfarren abzuhalten, in denen die betreffenden Militärpersonen wohnen, ohne dass die Zivilpfarre Stolgebühren einheben dürfte. Begräbnisse von Personen ad militiam vagam haben Feldseelsorger grundsätzlich selbst zu halten, mit eigenen Gehilfen und Requisiten. Ein Verzeichnis aller von Zivilgeistlichen vorgenommenen Taufen, Trauungen und Begräbnisse von Militärpersonen (auch jener ad militiam stabilem!) muss am Ende jedes Militärjahres durch die Dechanten an das Consistorium und von dort über die Landesstelle und das General-Kommando dem Feld-Superiorat übermittelt werden.
Bei den Stolgebühren ist bemerkenswert, dass sie sozial gestaffelt sind: Sie betreffen nur das Offizierskorps, die Höhe richtet sich nach dem Rang. Bedürftige und Soldaten vom Feldwebel bzw. Wachtmeister abwärts sind davon generell befreit.
Thomas Dolliner: Von Errichtung und Umänderung der Beneficien, wie auch von der Einrichtung der Civil- und Militär-Seelsorge in den Oesterreichischen Ländern, Wien 1822, Sprache: Deutsch, VIII, 100 Seiten
Buchnummer: MBBA 17408