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Öffentliche Gottesdienste: Bischofskonferenz passt Rahmenordnung an

Aktualisierte Rahmenordnung sieht weiterhin die Feier öffentlicher Gottesdienste unter Einhaltung des Zwei-Meter-Mindestabstandes und der FFP2-Masken-Pflicht vor - Bei regionalen Veränderungen der Rechtslage muss der Bischof die seine Diözese betreffenden Maßnahmen anpassen - Trauungen ab sofort möglich, allerdings nur "im kleinsten Kreis" Aktualisierte Rahmenordnung sieht weiterhin die Feier öffentlicher Gottesdienste unter Einhaltung des Zwei-Meter-Mindestabstandes und der FFP2-Masken-Pflicht vor - Bei regionalen Veränderungen der Rechtslage muss der Bischof die seine Diözese betreffenden Maßnahmen anpassen - Trauungen ab sofort möglich, allerdings nur "im kleinsten Kreis" Foto: Johannes Pernsteiner/Kathpress

Mit einer Aktualisierung der Rahmenordnung zur Feier öffentlicher Gottesdienste hat die österreichische Bischofskonferenz auf neue staatliche Vorgaben reagiert, die regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung ermöglichen. Hieß es bereits bisher, dass der jeweilige Ortsbischof Detailbestimmungen für Pfarren in einer Region oder gegebenenfalls für seine gesamte Diözese erlassen könne, so hält die neue Rahmenordnung, die am Dienstag, 23. März, unter www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung veröffentlicht wurde, fest, dass ein Bischof diese Anpassungen folgend der staatlichen Rechtslage vornehmen müsse.

Wörtlich heißt es dazu in einer Fußnote der Rahmenordnung: "Wenn regionale Verschärfungen der staatlichen Rechtslage erfolgen, muss der Diözesanbischof auf Diözesan-, Dekanats- oder Pfarrebene ebenfalls entsprechende Verschärfungen anordnen; umgekehrt kann er auch weniger einschränkende Bestimmungen in Kraft setzen, soweit diese Bestimmungen den in diesen Bereichen geltenden Regelungen des staatlichen Rechts für vergleichbare Situationen entsprechen." Einen weiteren Unterschied zur bisher geltenden Rahmenordnung stellt außerdem die Erlaubnis von Trauungen "im kleinsten Kreis" dar. Bisher galt, dass Trauungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben seien.

Darüber hinaus hält die neue Rahmenordnung fest, dass die Feier öffentlicher Gottesdienste prinzipiell unter Einhaltung des Zwei-Meter-Mindestabstandes für Personen, die nicht in einem Haushalt leben, und dem verpflichtenden Tragen einer FFP2-Maske möglich bleibt. Dies gilt sowohl für Gottesdienste in geschlossenen Räumen wie auch im Freien. Die Maskenpflicht gilt während des gesamten Gottesdienstes. Ausgenommen davon sind Schwangere und Kinder bis zum 6. Lebensjahr; Kinder von 6 bis 14 können statt der FFP2-Maske auch weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Mindestabstand und FFP2-Masken-Pflicht

Um den gebotenen Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten, sind Vorkehrungen wie das "Absperren von Kirchenbänken" zu treffen, heißt es in der Rahmenordnung. Der Mindestabstand von zwei Metern darf dann unterschritten werden "wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert", wie etwa bei der Spendung von Sakramenten. In diesem Fall ist immer eine FFP2-Maske zu tragen.

Weiters legt die Rahmenordnung wie schon in der bisherigen Fassung fest, dass Gottesdienste "in der gebotenen Kürze" zu feiern sind und ein "Willkommensdienst" darauf zu achten hat, dass Abstände eingehalten und Menschenansammlungen verhindert werden. Weiterhin nicht möglich bleiben außerdem Gemeinde- und Chorgesang. Nicht betroffen davon ist der Gesang von bis zu vier Solisten. Diese oder eine Kantorin bzw. ein Kantor sollen wenigstens die unbedingt notwendigen Gesänge übernehmen; an die Stelle der übrigen Gesänge solle Instrumentalmusik (Orgel, bis zu vier Soloinstrumente) treten. "Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste im Freien", wird festgehalten.

"Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen einer FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw. die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten", lautet eine weitere Ausnahme. Da ein häufiges An- und Ablegen einer FFP2-Maske problematisch sei, wird jene Person, die den Gottesdienst leitet - also meist der Priester - in der Regel auch keine Maske tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist mit 2 Metern Mindestabstand und Maske möglich.

Allgemeine Regeln

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass in den Kirchen die Weihwasserbecken entleert und gereinigt sind. Beim Kircheneingang sind gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Ein Willkommensdienst aus der Pfarrgemeinde soll vor dem Gottesdienst die Ankommenden empfangen und die nötigen Hinweise geben. Die Kirchen müssen "vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet" werden.

"Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten", heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher "zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben". "Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden", heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

Wer einen liturgischen Dienst wahrnimmt, hat vor dem Gottesdienst die Hände gründlich zu waschen oder zu desinfizieren. Sollte es bei der Wahrnehmung eines liturgischen Dienstes, wie beispielsweise der Kommunionspendung, zu einem direkten Handkontakt gekommen sein, "so ist die liturgische Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden", wird ausdrücklich festgehalten.

"Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet", wird erneut festgehalten. Auch dabei gilt der Mindestabstand von zwei Metern und die FFP2-Maskenpflicht. Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.

Detailregeln für Kommunionempfang

Detaillierte Regel gibt es rund um den Kommunionempfang: So müssen die Hostien während der Messe bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester die FFP2-Maske anlegen und bei der Kredenz im Altarraum die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, "sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde", wird festgehalten.

Beim Kommuniongang ist von den Gläubigen der Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Die Worte "Der Leib Christi - Amen" entfallen unmittelbar beim Empfang der Kommunion durch die Gläubigen. Der Priester kann diese Worte aber nach dem "Seht das Lamm Gottes ... Herr, ich bin nicht würdig" sprechen, worauf alle mit "Amen" antworten. "Handkommunion ist dringend empfohlen", wird betont und weiter heißt es dazu: "Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens zwei Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen." Eine Präzisierung betrifft die Mundkommunion: Sie ist "nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird".

Taufen und Trauungen dürfen unter der Vorgabe "im kleinsten Kreis" stattfinden. Weiterhin kann die "Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum", in dem der Mindestabstand von zwei Metern gewahrt wird, so die Rahmenordnung. Dabei könne das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein; "andernfalls ist das Tragen von FFP2 Masken notwendig".

Bei der Krankenkommunion und beim Viaticum (Wegzehrung) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden. Davor und danach hat sich der Priester gründlich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

"Am Friedhof und in Aufbahrungshallen müssen die staatlichen Vorgaben eingehalten werden; diese sehen eine Höchstzahl von 50 Personen vor", heißt es unter Bezugnahme auf die aktuelle Corona-Verordnung.

Detailregeln für Karwoche und Ostern

Am vergangenen Freitag, 19. März, hatte die Bischofskonferenz bereits detaillierte Regelungen für die öffentlichen Gottesdienste und Feiern in der Karwoche und zu Ostern erlassen. Demnach sind die Feiern der Heiligen Woche und Ostern heuer "unter den Bedingungen der aktuell geltenden Rahmenordnung" und unter spezieller Berücksichtigung einiger weiterer Vorgaben möglich, so die Bischöfe.

Damit setzte die Bischofskonferenz im Wesentlichen die Vorgaben der vatikanischen Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 17. Februar um. Konkret bedeutet dies, dass Gottesdienste unter Beachtung der FFP2-Maskenpflicht und der Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern für Personen, die nicht in einem Haushalt leben, möglich sind. Dies gilt u. a. auch für Prozessionen am Palmsonntag sowie zu Ostern. Entfallen muss hingegen die Tradition der Fußwaschungen am Gründonnerstag. (Alle Detailregelungen für die Karwoche und Ostern: www.bischofskonferenz.at/karwoche-ostern-2021)

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